Gebühren für "Print@home"-Tickets unzulässig

Wer Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen über das Internet kauft, muss oft auch dafür bezahlen, dass der Anbieter das Ticket verschickt oder hinterlegt. Einige Onlinehändler bieten an, Eintrittskarten direkt nach der Bestellung zu Hause auszudrucken. Die Tickets kommen also nicht mit der Post, sondern zum Beispiel per E-Mail oder als Download.

Wer Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen über das Internet kauft, muss oft auch dafür bezahlen, dass der Anbieter das Ticket verschickt oder hinterlegt. Einige Onlinehändler bieten an, Eintrittskarten direkt nach der Bestellung zu Hause auszudrucken. Die Tickets kommen also nicht mit der Post, sondern zum Beispiel per E-Mail oder als Download.

Hierfür berechnet Eventim mit 2,50 Euro. Auch andere Ticketverkäufer bieten die  "print@home"-Option kostenpflichtig an. Deshalb mahnte die Verbraucherzentrale NRW sechs weitere Ticket-Plattformen ab: ADticket, Ticketmaster, ReserviX, easyticket, BonnTicket und D-Ticket.

Im Juni 2017 erklärte das Oberlandesgericht Bremen in zweiter Instanz die ticketdirect-Klausel von Eventim für unzulässig (Urteil vom 15.06.2017, AZ. 5 U 16/16). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Tipp: Wer bereits solche Servicegebühren bezahlt hat, kann versuchen, das Geld zurückzufordern. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, steigen die Chancen auf Rückzahlung. Die Belege für die "print@home"-Tickets und die Servicegebühr sollten hierfür aufbewahrt werden.

Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt, www.verbraucherzentrale-hessen.de.

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