Umstrittene Verlängerung von Fitnessstudioverträgen

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Bereits zu Beginn der Pandemie waren Fitnessstudios wochenlang geschlossen. Das führte in vielen Fällen zu Ärger für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Vor allem die Vertragslaufzeit blieb umstritten.

Christina W. wartete nur noch auf das Ende der Vertragslaufzeit mit ihrem Fitnessstudio im Oktober. Sie war Mitglied des Frankfurter Fitnessstudios F. Als das Studio im März für den Trainingsbetrieb schließen musste, war ihr Vertrag schon fristgerecht gekündigt. Das Enddatum hatte das Studio vor der Pandemie schriftlich bestätigt. Doch plötzlich wandte sich F erneut an die Verbraucherin. Der Vertrag habe sich wegen der Corona-Schließung nun verlängert – bis Dezember müsse sie weiter zahlen. Verärgert meldete sich Frau W. bei der Verbraucherzentrale Hessen.

Bereits zu Beginn der Pandemie waren Fitnessstudios wochenlang geschlossen. Das führte in vielen Fällen zu Ärger für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Vor allem die Vertragslaufzeit blieb umstritten.

Christina W. wartete nur noch auf das Ende der Vertragslaufzeit mit ihrem Fitnessstudio im Oktober. Sie war Mitglied des Frankfurter Fitnessstudios F. Als das Studio im März für den Trainingsbetrieb schließen musste, war ihr Vertrag schon fristgerecht gekündigt. Das Enddatum hatte das Studio vor der Pandemie schriftlich bestätigt. Doch plötzlich wandte sich F erneut an die Verbraucherin. Der Vertrag habe sich wegen der Corona-Schließung nun verlängert – bis Dezember müsse sie weiter zahlen. Verärgert meldete sich Frau W. bei der Verbraucherzentrale Hessen.

Verbraucherfeindliche Massenschreiben

Nach der Beratung bei der Verbraucherzentrale war Frau W. wieder beruhigt. Die aufgrund des behördlichen Verbots erfolgte Schließung des Studios wirkt sich nicht auf die Vertragslaufzeit aus. 12 Monate bleiben 12 Monate. Nach korrekter Kündigung kann man also zum regulären Vertragsende die Einzugsermächtigung widerrufen.

Schreiben wie das an Frau W. zitieren meist kaum auffindbare Urteile, darunter etwa ein Urteil vom Landgericht Bamberg aus 2015 (3 S 155/14). Gegenstand dieses Streits waren freiwillige Ruhensvereinbarungen, keine behördliche Schließung. Ein solches Urteil hat nichts mit einer Pandemie zu tun und ist auch sonst völlig irrelevant für die aktuelle Situation. Die Corona-Zwangspause ist kein Grund, die ausgefallenen Zeiten ohne Rücksprache mit dem Mitglied an das Ende der eigentlichen Laufzeit zu hängen. Im Zweifel empfiehlt es sich, Rechtsrat einzuholen.

Generelle Tipps

  • Der Zugang einer Kündigung sollte beweisbar sein. Deshalb ist es sinnvoll, Kündigungen per Einwurf-Einschreiben oder Fax zu senden.
  • Unberechtigte Lastschriften lassen sich mindestens acht Wochen lang zurückbuchen.
    • Leistungen, die nicht angeboten werden können, müssen in der Regel nicht bezahlt werden (sog. Unmöglichkeit). Das gilt grundsätzlich auch für die behördlich angeordnete Schließung von Fitness-Studios im November 2020. Wer allerdings den Vertrag mit dem Fitness-Studio vor dem 08.03.2020 abgeschlossen hat, muss für bereits geleistete Zahlungen nach der sog. "Gutscheinlösung" auch Wertgutscheine akzeptieren. Die Wertgutscheine dürfen für alles eingelöst werden, nicht nur für ein bestimmtes Angebot. Künftige Zahlungen dürfen aber weiterhin verweigert werden.

 

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Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege