Rechnungsfrust statt Liebeslust - wenn Flirten zur Abofalle wird

Immer wieder beschweren sich hessische Ratsuchende darüber, dass Flirtportale für einen begrenzten Zeitraum eine günstige Testphase für beispielsweise 1,99 Euro anbieten, die sich dann jedoch automatisch verlängert und auch schon mal deutlich teurer ist.  Besonders ärgerlich: viele Verbraucher kündigen oder widerrufen den Vertrag rechtzeitig. Doch manche Anbieter bestreiten, Kündigung oder Widerruf erhalten zu haben.

Immer wieder beschweren sich hessische Ratsuchende darüber, dass Flirtportale für einen begrenzten Zeitraum eine günstige Testphase für beispielsweise 1,99 Euro anbieten, die sich dann jedoch automatisch verlängert und auch schon mal deutlich teurer ist.  Besonders ärgerlich: viele Verbraucher kündigen oder widerrufen den Vertrag rechtzeitig. Doch manche Anbieter bestreiten, Kündigung oder Widerruf erhalten zu haben.

Die Partnersuche über Partnervermittlungen oder Singlebörsen ist inzwischen so normal wie das Kennenlernen am Arbeitsplatz oder auf einer Party. Doch was so praktisch daher kommt, hat seine Tücken. Für viele Menschen endet die Suche nach dem Traumpartner oder der Traumpartnerin im Rechnungsfrust. Wenn aus einer kostenlosen Probemitgliedschaft ein kostenpflichtiges Angebot wird, sind Enttäuschung und Ärger vorprogrammiert.

Vertrag rechtzeitig kündigen

Die Kündigungsmöglichkeiten stehen im Kleingedruckten und sind bei den einzelnen Partnervermittlungen unterschiedlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Online-Partnerbörsen ihren Kunden die Kündigung auch online ermöglichen müssen (Urteil vom 14.07.2016, AZ.: III ZR 387/15). Das bedeutet, wer einen solchen Vertrag online abschließt, muss diesen auch online beenden können. Aus Beweisgründen kann aber eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben sinnvoll sein.
Partnervermittlungsverträge, die ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraussetzen, können jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Es sind dann nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt das auch für die Verträge mit klassischen Partnervermittlungen.

Widerrufsmöglichkeiten nutzen

Wurde ein Vertrag online oder in der Wohnung des Verbrauchers geschlossen, kann er innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden. Einige Portale berufen sich auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienst-leistungen, wenn diese vollständig erbracht wurden. Dies ist jedoch gerade bei Abonnementverträgen nicht der Fall. Auch dann nicht, wenn Verbraucher bereits Nachrichten verschickt haben.
Doch Vorsicht: Wer ein hunderte Euro teures Jahresabo schon nach wenigen Tagen widerruft, kommt nicht unbedingt kostenfrei aus der Sache raus. Die Partnerbörsen lassen sich sofort nutzen, einige Anbieter bestehen dafür auf einem Wertersatz. Fordert der Anbieter im Falle des Widerrufs einen (hohen) Wertersatz, sollten Verbraucher diesen nicht voreilig zahlen, sondern sich zunächst rechtlich beraten lassen.

Kontakte nur gegen Geld

Bei vielen Flirtportalen ist die Anmeldung kostenlos. Doch mit der Anmeldung al-lein lernt man niemanden kennen. Um Nachrichten lesen und mit anderen in Kontakt treten zu können, ist ein Abonnement erforderlich. Und das kostet etwas.

Veranstaltungshinweis

Von Mai bis November 2018 bietet die Verbraucherzentrale Hessen im Rahmen eines Bundesprojektes in ihren Beratungsstellen Infonachmittage mit kostenfreien Kurzberatungen, Infomaterial und Broschüren an.  Alle Termine auf www.verbraucherzentrale-hessen.de/veranstaltungen.    

Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt, www.verbraucherzentrale-hessen.de.

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