Weniger Schmu bei Rabattaktionen

© Tumisu / Pixabay

Seit 28. Mai 2022 gelten neue Regeln für die Preisangabe gewerbsmäßig angebotener Waren und Dienstleistungen. Diese Neuerungen bringen zwei wesentliche Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie erleichtern Preisvergleiche und ermöglichen es, Preisermäßigungen besser einzuschätzen.

Seit 28. Mai 2022 gelten neue Regeln für die Preisangabe gewerbsmäßig angebotener Waren und Dienstleistungen. Diese Neuerungen bringen zwei wesentliche Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie erleichtern Preisvergleiche und ermöglichen es, Preisermäßigungen besser einzuschätzen.

Wer im Handel Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder ohne Verpackung nach Gewicht, Volumen oder Fläche anbietet, muss bis auf wenige Ausnahmen neben dem Endpreis auch einen Grundpreis auszeichnen.

Preisvergleiche leichter möglich
Als Mengeneinheit für den Grundpreis galten bei Lebensmitteln bisher ein Kilogramm, ein Liter, 100 Gramm oder 100 Milliliter. Bei Waren mit maximal 250 Gramm oder Milliliter konnten die Handelsunternehmen den Grundpreis auf 100 Gramm oder Milliliter beziehen. Dies führte dazu, dass bei vergleichbaren Produkten verschiedener Hersteller mal der Grundpreis für 1 Kilogramm und mal für 100 Gramm am Regal stand. Ohne Umrechnen war kein Preisvergleich möglich. Nun muss sich der Grundpreis auf ein Kilogramm oder einen Liter beziehen. So wird schneller zu erkennen sein, dass beispielsweise die Tomatensauce im 250 Milliliter Glas zu 1,79 € (1 L = 7,16 €) günstiger ist als das Angebot im 360 Milliliter Glas zu 2,69 € (1 L = 7,47 €). Lediglich bei nach Gewicht oder Volumen angebotener loser Ware, z. B. auf dem Wochenmarkt oder im Unverpacktladen, dürfen die Verkaufenden den Grundpreis auch weiterhin auf 100 Gramm oder 100 Milliliter beziehen.

Rabatte besser einzuschätzen
Bisher war der tatsächliche Preisrabatt bei Aktionen wie „Jetzt 25 % günstiger“ oder „4 für den Preis von 3“ nur schwer einzuschätzen. Denn wurden die Preise kurzfristig vor einer Rabattaktion erhöht, erschien die Preisreduktion größer als sie es tatsächlich war. Solchen Tricksereien soll eine zusätzliche Preisangabenpflicht nun einen Riegel vorschieben.

Die Händler sind jetzt verpflichtet, bei einer Preisermäßigung gleichzeitig den niedrigsten Gesamtpreis zu nennen, den sie in den letzten 30 Tagen verlangt haben.

Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, beispielsweise bei Ermäßigungen für Waren, die bald verderben. Betreiber von Supermärkten oder Discountern können jetzt sehr reifes Obst oder weich gewordenes Gemüse nur mit der Ermäßigung, z. B. „- 50 %“, auszeichnen. Sie dürfen auf die Berechnung und Angabe des neuen Gesamt- und Grundpreises verzichten.

Weitere Information finden Sie hier: Pflicht zur Angabe des Grundpreises ermöglicht direkten Preisvergleich

Newsletter

Liebe Familie,
hier finden Sie den aktuellen Newsletter der FamilienApp Hessen

Newsletter anschauen
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege