Auch nach dem Krankenhausaufenthalt gut versorgt

Seit 1. Oktober 2017 haben Patienten in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf ein „strukturiertes Entlassmanagement“. Dies soll nach einem Krankenhausaufenthalt einen möglichst nahtlosen Übergang in die ambulante Versorgung sicherstellen. Arzneien, Hilfsmittel oder Therapien können Krankenhausärzte nun auch für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt verordnen. Ebenso können Sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.

Seit 1. Oktober 2017 haben Patienten in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf ein „strukturiertes Entlassmanagement“. Dies soll nach einem Krankenhausaufenthalt einen möglichst nahtlosen Übergang in die ambulante Versorgung sicherstellen. Arzneien, Hilfsmittel oder Therapien können Krankenhausärzte nun auch für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt verordnen. Ebenso können Sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.

Für die Organisation der anschließenden Versorgung erstellt die Klinik einen Entlassplan. Sie kann in begrenztem Umfang Medikamente, einen Rollator oder Krankengymnastik verordnen und bei einer Entlassung vor dem Wochenende Medikamente mit nach Hause geben.

Mit Angehörigen, Betreuern oder Hausärzten, Reha- und Pflegeeinrichtungen kann die Klinik Kontakt aufnehmen. Stellt sich heraus, dass der Patient zu Hause auf Hilfe angewiesen ist, kann die Klinik auch die häusliche Pflege verordnen.

Am Tag der Entlassung hat der Patient Anspruch auf einen zumindest vorläufigen Entlassbrief, in dem ein Ansprechpartner des Entlassmanagements der Klinik mit Telefonnummer genannt ist.

Wer eine Anschlussversorgung wünscht, muss seine Einwilligung dazu schriftlich erklären. Wer in der Klinik für das Entlassmanagement verantwortlich ist, entscheidet die Klinikleitung. In der Regel ist es der klinikeigene Sozialdienst.

Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt, www.verbraucherzentrale-hessen.de.

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