Food-to-go: Marktcheck der Verbraucherzentrale Hessen deckt Mängel in der Kennzeichnung auf

Seit Juli 2017 gelten neue Regeln für die Kennzeichnung für unmittelbar zum Verkauf vorverpackte Lebensmittel aus der Selbstbedienungstheke. Das nahmen die Lebensmittelexpertinnen der Verbraucherzentrale Hessen zum Anlass, die Kennzeichnung von 24 vor Ort hergestellten und vorverpackten Produkten wie Salate, Dressings und Desserts zu überprüfen.

Seit Juli 2017 gelten neue Regeln für die Kennzeichnung für unmittelbar zum Verkauf vorverpackte Lebensmittel aus der Selbstbedienungstheke. Das nahmen die Lebensmittelexpertinnen der Verbraucherzentrale Hessen zum Anlass, die Kennzeichnung von 24 vor Ort hergestellten und vorverpackten Produkten wie Salate, Dressings und Desserts zu überprüfen.
Das ernüchternde Ergebnis: Nur zwei Produkte waren vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Bei den anderen Produkten fehlten Hinweise zu Allergenen oder  komplette Zutatenverzeichnisse. Manche Produkte sind gar nicht gekennzeichnet. Ausgelobte Zutaten fehlen zum Teil in der Zutatenliste.
Die überprüften Produkte stammen aus hessischen Feinkostgeschäften und von deutschlandweit tätigen Anbietern wie Quicker’s, Schlemmermeyer oder SCOOM.

Hintergrund:
Alle Angaben, die auf Lebensmitteln in Fertigpackungen Pflicht sind, wie Zutatenliste, Mindesthaltbarkeitsdatum, Name und Anschrift des Anbieters, müssen auch auf „Food-to-go“-Packungen stehen. Lediglich auf die Nährwertdeklaration und die Nettofüllmenge darf der Anbieter verzichten.

Weitere Informationen zum Marktcheck
Food-to-go: kein Verlass auf die Kennzeichnung

Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt, www.verbraucherzentrale-hessen.de.

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