Werbung mit "Frische" lässt Lebensmittelhersteller alt aussehen


Wer glaubt, "Brötchen – frisch gebacken" und "Orangensaft – kühlfrisch" seien gerade erst hergestellt worden oder "Cordon Bleu – Frisch vom Schwein" sei schlachtfrisch, kann sich gewaltig irren. Das belegt eine Marktstichprobe der Verbraucherzentrale Hessen: Ausnahmslos waren die als "frisch …" beworbenen Lebensmittel vorgefertigt, hitzebehandelt oder konservierend verpackt.

Unter der Lupe

Die Experten der Verbraucherzentrale Hessen prüften zwischen November 2015 und Januar 2016 in einer Marktstichprobe 19 Produkte aus den Lebensmittelgruppen Milch und Milchprodukte, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Backwaren und alkoholfreie Getränke. Im Fokus standen die Verpackungsangaben zur Herstellung, Haltbarkeit und Erläuterungen zur Frische-Werbung. Fehlten Angaben zum Herstellungsprozess oder blieben sie unklar, wurde bei den Herstellern nachgefragt.

Alles Frisch?

In sieben Fällen waren die als "frisch …" beworbenen Lebensmittel wärmebehandelt, fünfmal konservierend verpackt und in zwölf Fällen war kein Unterschied bezüglich Herstellung und Haltbarkeit gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln ohne Frische-Werbung erkennbar. Rund dreiviertel der geprüften Lebensmittel stammen zudem aus der Kühltheke, wo die Erwartung an wirklich frische Lebensmittel besonders hoch ist. So liegt bei "kühlfrischem" Orangensaft die Vermutung nahe, dass er unbehandelt und lediglich gekühlt ist. Weit gefehlt: Der Blick ins Kleingedruckte und Nachfragen entlarvten ihn als tiefgekühlt gelagert, pasteurisiert und dadurch länger haltbar gemacht.

Qualitätsvorteil nicht erkennbar

Häufig unterstellen die Hersteller mit dem Werbeslogan "frisch …" einen Qualitätsvorteil, der nicht erkennbar ist. So stammen der "frisch" geschnittene oder "frisch" verpackte Schnittkäse und der Wurstaufschnitt "Qualität frisch vom Stück" eben nicht von der Wurst- oder Käsetheke. Tatsächlich stecken sie ebenso wie die Ware der Konkurrenz ohne Werbeversprechen in einer Fertigpackung unter Schutzatmosphäre und sind dadurch länger haltbar.

Rechtliche Regelungen – kaum vorhanden

Möglich ist die Werbung mit "frisch..." nach dem Gießkannenprinzip, weil eine allgemeingültige rechtliche Definition des Begriffs "frisch" für Lebensmittel fehlt. Lediglich für einzelne Lebensmittelgruppen ist verbindlich definiert, welche Verarbeitungsverfahren für die Kennzeichnung als frisch erlaubt sind. So sind bei "frischem" Fleisch vorheriges Einfrieren und Verpacken unter kontrollierter Atmosphäre erlaubt. Das dürften die meisten Verbraucher jedoch weder wissen noch erwarten. Zudem können die Hersteller den Hinweis "aufgetaut" unterschlagen, wenn das Fleisch nach dem Auftauen weiterverarbeitet, beispielsweise mariniert wurde. Das Verpacken unter Schutzatmosphäre ist zwar grundsätzlich deklarationspflichtig. Es verlängert aber die Haltbarkeit und stabilisiert die rote Farbe, was das Fleisch optisch länger frisch erscheinen lässt.

Tipps für Verbraucher

Bei "frischen" Lebensmitteln auf Folgendes achten:

  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum kann ein Hinweis auf eine, die Haltbarkeitsdauer verlängernde Bearbeitung, sein.
  • Hinweise zur Verarbeitung auf der Verpackung geben Aufschluss:
    – "wärmebehandelt", "pasteurisiert" und "ultrahocherhitzt" kennzeichnen Erhitzungsverfahren
    – "aufgetaut" bedeutet ein vorheriges Tiefgefrieren unklarer Dauer
    – "unter Schutzatmosphäre verpackt" bedeutet ein haltbarkeitsverlängerndes Gasgemisch in der Verpackung
  • Lebensmittel von der Frischetheke oder direkt vom Erzeuger sind frischer als fertig verpackte Ware.

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