Sondertilgungsrechte verringern Vorfälligkeitsentschädigung

Wird ein Hypothekendarlehen vorzeitig beendet, kann die Bank als Darlehensgeber einen finanziellen Ausgleich für die entgangenen Zinsen verlangen. Bei der Berechnung dieser sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung muss die Bank nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vertraglich vereinbarte Sondertilgungsrechte berücksichtigen.

Der BGH hatte über eine Klausel in einem Darlehensvertrag zu entscheiden, wonach zukünftig mögliche Sondertilgungen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben sollten. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.

Wer seine Immobilie verkaufen möchte oder aus anderen Gründen nach Ablauf der Bindungsfrist aus seinem Kreditvertrag mit der Bank aussteigen will, profitiert von dieser Entscheidung, wenn im Vertrag ein Sondertilgungsrecht vereinbart wurden. Meist ist festgelegt bis zu welcher Höhe jährlich zusätzlich zur festen Darlehensrate getilgt werden darf. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung müssen nach diesem BGH-Urteil die möglichen Sondertilgungen mit ihrer maximalen Höhe entschädigungsmindernd einberechnet werden.

Das Urteil gilt auch rückwirkend. Wer in den letzten drei Jahren durch den Verkauf einer Immobilie vorzeitig den Kreditvertrag aufgelöst und deshalb eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, kann zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Es empfiehlt es sich, die Berechnung der Bank überprüfen zu lassen.

Die Verbraucherzentrale Hessen hat dazu ein spezielles Beratungsangebot: Die Prüfung der Vorfälligkeitsentschädigung kostet pro Darlehensvertrag 70 €. Weitere Informationen zu diesem Beratungsangebot auf www.verbraucher.de/vorfaelligkeit

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