

Die FamilienApp Hessen ersetzt die bisherige Familienkarte Hessen im Scheckkartenformat. Diese wird nicht mehr produziert. Alle Angebote und Leistungen der bisherigen Karte gelten in der App weiter fort. Die Homepage wird sukzessive überarbeitet.


Die Familienkarte Hessen ist kostenlos.


Alle Eltern, in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 18 Jahren lebt und deren Hauptwohnsitz in Hessen liegt. Der Familienstand spielt dabei keine Rolle. Bezugsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, juristische Personen (Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts) können die Karte nicht beantragen.
Für eine Nutzung der FamilienApp Hessen muss sich jeder Partner mit einer separaten E-Mail-Adresse in der FamilienApp Hessen anmelden. Eine Zweitregistrierung in einer App ist nicht möglich.


Über die Karte sind Sie und Ihr Kind automatisch und kostenlos unfallversichert, wenn Sie zum entsprechenden Personenkreis (Kinder bis zur Einschulung und der betreuende (nicht berufstätige) Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes) zählen.
Darüber hinaus können Sie alle Angebote unserer Kooperationspartner nutzen.


Sie können sich in der FamilienApp Hessen anmelden und die vielfältigen Angebote nutzen. Die bisherige Plastikkarte wird nicht mehr produziert. Zeigen Sie bei unseren Partnern einfach die Daten aus dem Mitgliederbereich der App vor.
Für eine Nutzung der FamilienApp Hessen muss sich jeder Partner mit einer separaten E-Mail-Adresse in der FamilienApp Hessen anmelden. Eine Zweitregistrierung in einer App ist nicht möglich.


Nein, die Familienkarte Hessen können nur Familien mit Kindern unter 18 Jahren beantragen.


Nein, die Familienkarte Hessen können nur Familien mit Hauptwohnsitz in Hessen beantragen.


Nein, um alle Vorteile der Familienkarte Hessen nutzen zu können, muss der Karteninhaber dabei sein.


Nein, solange beide in Hessen wohnen, sind beide berechtigt, die Familienkarte Hessen zu beantragen.


Ja, natürlich ist die Familienkarte Hessen auch für Alleinerziehende verfügbar.


Ja, wenn beide Elternteile Erziehungsberechtigte des Kindes sind und ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben.


Familie ist überall da, wo Kinder unter 18 Jahren sind. Der Familienstand spielt dabei keine Rolle. Bezugsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, juristische Personen (Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts) können die Karte nicht beantragen.


Hier finden Sie alle Anwendungsbereiche der Familienkarte Hessen.


Der geschützte Mitgliederbereich ist ausschließlich für die Inhaber der Familienkarte Hessen angelegt. Diese verwenden bitte für den Zugang ihre Kartennummer und das individuelle Passwort. Vor dem ersten Login erhalten Sie per Mail ein automatisch generiertes Passwort, welches nach der erstmaligen Anmeldung geändert werden sollte.


Bitte verwenden Sie dazu den geschlossenen Mitgliederbereich.
Sie können alternativ eine entsprechende Nachricht an das Team der Familienkarte Hessen senden: Online per E-Mail an info@familienkarte.hessen.de oder unter Verwendung des Kontaktformulars, auf dem Postweg an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration, Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden.


Hier können Sie ein neues Passwort für den Onlinebereich der Familienkarte Hessen beantragen.


Auf der Partnerseite der Homepage der Familienkarte Hessen finden Sie alle beteiligten Partner.


Ein Aufkleber der Familienkarte Hessen zeichnet Partnerunternehmen an den jeweiligen Standorten aus. Bei Internetshops finden Sie das Logo der Familienkarte Hessen auf deren Homepage.
Alle aktuellen Partner der Familienkarte Hessen finden Sie auf der Partnerseite der Familienkarte Hessen www.familienkarte.hessen.de/Partner.


Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach dem Alter des jüngsten im Haushalt lebenden Kindes.


Bitte wenden Sie sich in einem konkreten Fall über die Partnerhomepage direkt an das Unternehmen.
Sie können sich auch an das Team der Familienkarte Hessen wenden, entweder online über das Kontaktformular bzw. per E-Mail an info@familienkarte.hessen.de oder auf dem Postweg an folgende Adresse: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden.


Das ist abhängig vom Angebot des Partnerunternehmens.


Nein, es können immer nur die Vorteile von einer der beiden Karten genutzt werden.


Bitte durchsuchen Sie zunächst den Posteingang Ihres E-Mail-Postfachs. Prüfen Sie auch, ob die E-Mail nicht versehentlich im Spam-Ordner gelandet ist.
Sollten Sie die Bestätigungsmail nicht finden, schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir werden dann Ihre Daten prüfen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen.


Die Prämie für die Unfallversicherung trägt das Land Hessen für Sie. Ihnen entstehen keine Kosten.


Für weitere Informationen zur Unfallversicherung klicken Sie bitte hier.


Anfragen zur Versicherung richten Sie bitte direkt an unseren Partner, die SV Sparkassenversicherung. Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Familienkarte Hessen unter Versicherungsschutz.


Flüchtlingsfamilien können nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung mit der Zuweisung in eine Kommune (landesinterne Verteilung) die Familienkarte Hessen beantragen, wenn mind. ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt und sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben.


Der Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Familienkarte Hessen beinhaltet eine kostenlose Basis-Unfallversicherung für Kinder von der Geburt bis zur Einschulung sowie eine kostenlose Basis-Unfallversicherung für nicht berufstätige hessische Elternteile/Alleinerziehende, die eine gültige Familienkarte Hessen besitzen und ihre Kinder in deren ersten drei Lebensjahren selbst betreuen.
Als besonderes Plus sind über ein Unfallereignis hinaus die Folgen von Zeckenbissen (FSME) und von Kinderlähmung in den Versicherungsschutz eingeschlossen – und zwar auch dann, wenn die Infektion nicht durch einen bedingungsgemäßen Unfall erfolgte oder der Infektionsweg nicht bekannt ist.
Weitere Informationen zu den Leistungen der Unfallversicherung im Rahmen der Familienkarte Hessen finden Sie hier.
Hier finden Sie Informationen zu häufig gestellten Fragen.


Eltern von Zwillingen, die vor der Geburt berufstätig waren, können ggf. doppeltes Elterngeld beziehen. Wenn z. B. beide Eltern vierzehn Monate lang für die Betreuung der Kinder frei nehmen, haben auch beide parallel Anspruch auf Elterngeld in voller Höhe. So ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts Ende Juni 2013 (AZ: B 10 EG 8/12 R u. B 10 EG 3/12 R).
Jeder der beiden Eltern kann für eines der beiden Kinder und dessen Betreuung für zwölf Monate 65 Prozent (bei niedrigem Verdienst 67 Prozent) seines entgangenen Nettolohns (maximal 1.800 Euro) an Elterngeld beanspruchen und im Anschluss für das jeweils andere Kind die zwei „Partnermonate“ geltend machen.
Zusätzlich steht auch der Mehrlingszuschlag von 300 Euro beiden Eltern nebeneinander zu. Das doppelte Elterngeld gibt es allerdings nur, wenn auch wirklich die Mutter und der Vater Elternzeit nehmen und ihre berufliche Tätigkeit ruhen lassen. Dadurch haben sie einen Einnahmeverlust, der durch das Elterngeld teilweise aufgefangen wird. Dies gilt auch für eventuelle rückwirkende Zahlungen.
Wenn also z.B. der Vater nach der Mehrlingsgeburt daheim war, kann er auch nachträglich noch einen Antrag stellen. Auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden (Teilzeit) könnte ein Anspruch bestehen. In allen Zweifelsfällen wird empfohlen, sich zur Beratung an die Elterngeldstelle zu wenden.