Fitness-Studios: Umzug berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung

Ein langfristiger Vertrag mit einem Fitness-Studio kann nicht wegen eines beruflich bedingten Umzugs außerordentlich gekündigt werden. In einer Entscheidung aus dem Mai 2016 kam der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass derjenige, der einen langfristigen Vertrag mit einem Fitness-Studio abschließt, um sich dadurch möglicherweise günstigere Konditionen zu sichern, auch das damit verbundene Risiko tragen muss.

Ein langfristiger Vertrag mit einem Fitness-Studio kann nicht wegen eines beruflich bedingten Umzugs außerordentlich gekündigt werden. In einer Entscheidung aus dem Mai 2016 kam der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass derjenige, der einen langfristigen Vertrag mit einem Fitness-Studio abschließt, um sich dadurch möglicherweise günstigere Konditionen zu sichern, auch das damit verbundene Risiko tragen muss.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Zeitsoldat einen Zweijahresvertrag mit einem Fitness-Studio abgeschlossen, der sich jeweils drei Monate vor Laufzeitende um ein weiteres Jahr verlängerte, falls er nicht gekündigt wurde. Der Soldat kündigte den Vertrag zehn Monate vor dem Laufzeitende, nachdem er mehrfach versetzt wurde. Das Fitness-Studio akzeptierte die vorzeitige Kündigung nicht und bestand auf Zahlung des Mitgliedbeitrags. Der BGH urteilte zu Gunsten des Fitness-Studios.

Wichtige Gründe, die zur Kündigung eines solchen Dauerschuldverhältnisses berechtigten,  lägen beispielsweise bei einer schweren Erkrankung vor, die die Nutzung des Studios unmöglich mache. Ebenso könne eine Schwangerschaft ein solcher wichtiger Grund sein. Die Gründe für einen Umzug – egal ob dieser privat oder beruflich veranlasst ist – , lägen in aller Regel jedoch allein in der Sphäre des Kunden und seien von ihm beeinflussbar, so der BGH.

Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt, www.verbraucherzentrale-hessen.de.

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